Satzungänderungen 2025

Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim vom 30.03.2013 in der Fassung vom 18.11.2022
Die Friedhofssatzung der Gemeinde Münster Sarmsheim soll in den §§ 10 und 17 wie folgt (siehe Änderungen in rot und fett) geändert werden:
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen im Memoriam-Garden (Ruheoase) beträgt mindestens 15 Jahre.
§ 17 Memoriam-Garden (Ruheoase)
1) Der Memoriam-Garden (Ruheoase) auf dem alten Friedhof in Münster-Sarmsheim dient der Anlage von Urnenwahlgrabstätten und Urnenreihengräber (Urnengemeinschaftsgräber) sowie einer Gemeinschaftsgrabstätte für maximal 12 Urnen. Es handelt sich hierbei um gärtnerisch betreute Grabfelder. Die Vergabe eines Nutzungsrechtes für ein Urnengrab erfolgt nur in Verbindung mit dem Abschluss und der Begleichung eines Dauergrabpflegevertrages mit der Genossenschaft der Friedhofsgärtner im Lande Rheinland-Pfalz e.G. Die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten und Grabmale erfolgt ausschließlich durch den jeweils beauftragten Friedhofsgärtner.
Näheres regelt die entsprechende Vereinbarung der Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim mit der Genossenschaft der Friedhofsgärtner im Lande Rheinland-Pfalz e.G. vom 10.08.2020
2) Urnenwahlgrabstätten im Memoriam-Garden (Ruheoase) sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren für Doppelgrabstätten (2 Aschen) und
mindestens 15 Jahren für Einzelgrabstätte (1 Asche ) –Nutzungszeit- verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
3) Urnengemeinschaftsgräber im Memoriam-Garden (Ruheoase) sind Urnengräber, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit von mindestens 15 Jahren vergeben werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich, ein Nutzungsrecht kann nicht erworben werden.
4) Die Gemeinschaftsgrabstätte beinhaltet Urnengräber, die der Reihe nach mit Urnen belegt und für die Dauer der Ruhezeit von mindestens15 Jahren vergeben werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich, ein Nutzungsrecht kann nicht erworben werden.
Vermerk vom 22.01.2025
In der Haushaltssatzung der Gemeinde Münster-Sarmsheim für das Jahr 2025 muss im Bereich des §6 – Gebühren und Beiträge- eine Änderung und eine Ergänzung erfolgen:
- In der Satzung ist unter der Überschrift „Für die Überlassung von Grabstätten im Memoriam-Garden“, eine Liegedauer von 15 Jahren für die Überlassung eines einfachen Grabes mit einer Urne geregelt. Die Genossenschaft der Friedhofsgärtner im Land Rheinland-Pfalz eG schließt aber Verträge mit einer Liegedauer von 20 Jahren ab. Weil die Außenwirkung der Genossenschaft wesentlich größer ist als die der Gemeinde Münster-Sarmsheim soll die Satzung in diesem Punkt ebenfalls auf 20 Jahre geändert werden.
- Als dritte Möglichkeit der Urnenbestattung im Memoriam Garden wird seit Ende 2024 die Bestattung der Urne in einem Sammelgrab angeboten. Diese Überlassung der Grabstätte soll ebenfalls 20 Jahre laufen und 400 EUR kosten.
Im Gemeinderat des Monats Februar soll daher folgende Änderung bzw. Ergänzung (jeweils in rot) beschlossen werden:
Für die Überlassung von Grabstätten im Memoriam-Garden
- Pro Urne (30 Jahre, Doppelgrab für 2 Urnen) 900,00 EUR
- Einfaches Grab mit einer Urne (20 Jahre) 720,00 EUR
- Gemeinschaftsgrabstätte (20 Jahre) pro Urne 400.00 EUR