Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vom 15.10.2020

19 Okt 2020 | Nachrichten aus der Verwaltung

Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen zur Anordnung von notwendigen Schutz- maßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen im Landkreis Mainz-Bingen vom 15.10.2020

Aufgrund von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist i.V.m. § 22 der Elften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (11. CoBeLVO) vom 11. Sep- tember 2020, zuletzt geändert durch die Dritte Landesverordnung zur Änderung der Elften Corona- Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 2020 i.V.m. § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10. März 2010 (GVBl. 2010, 55), zuletzt ge- ändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl. S. 341) erlässt die Kreisverwaltung Mainz- Bingen – Kreisordnungsbehörde – folgende

Allgemeinverfügung

  1. Abweichend von § 2 Abs. 7 Satz 1 der 11. CoBeLVO sind Veranstaltungen nicht gewerblicher Art (Hochzeiten, Hochzeitsfeiern, Geburtstage, etc.) mit zuvor eindeutig festgelegtem Teil- nehmerkreis nur mit bis zu 25 gleichzeitig anwesenden Personen, in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder Flächen, und mit bis zu 15 Personen im privaten Raum, unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.
  2. Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Tankstellen, Kioske, Einzelhan- delsgeschäften und Supermärkten ist es untersagt, an jedem Wochentag in der Zeit von 0:00 Uhr und 6:00 Uhr alkoholhaltige Getränke abzugeben.
  3. Auf Märkten, auf dem Landesgartenschaugelände in Bingen sowie an allen anderen Orten, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen, besteht die Pflicht einer Mund-Nase- Bedeckung (ergänzende Maskenpflicht im öffentlichen Raum).
  4. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum Ablauf des 01.11.2020.
  5. Diese Verfügung und ihre Begründung können bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Kreis- ordnungsbehörde, nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.
  6. Diese Verfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tage als bekannt gegeben (§ 1 LVwVFG i. V. m. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG).

Hinweise

  1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen haben kei- ne aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG).
  2. Verstöße gegen die Ziffern 1 bis 3 dieser Verfügung können gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu € 25.000 geahndet werden.
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  3. Weitere Maßnahmen zur Durchsetzung bleiben vorbehalten.
  4. Weitere Maßnahmen und Anordnungen in Bezug auf einzelne Veranstaltungen in Form von Einzelanordnungen bleiben vorbehalten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben wer- den. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in 55218 Ingelheim, Georg-Rückert- Straße 11, einzulegen. Der Widerspruch kann

  1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Georg-Rückert-Str. 11, 55218 Ingelheim,
  2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur [1] an: kv-mainz- bingen@poststelle.rlp.de oder
  3. durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail- Gesetz an: kreisverwaltung@mainz-bingen.de-mail.de

erhoben werden.

Die Frist wird auch durch Einlegung beim Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Georg-Rückert-Str. 11, 55218 Ingelheim, gewahrt.

[1] Vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transak- tionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (Abl. EU S.73).

Ingelheim, den 16. Oktober 2020 In Vertretung
Steffen Wolf
Erster Kreisbeigeordneter

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